Gehilfenschaft zum Raub; indem der Berufungskläger den geplanten Raubüberfall verbal guthiess und dann auch unmittelbar bei den Haupttätern stand, nahm er in Kauf, den Raub dadurch zu fördern und mit seinem Verhalten insgesamt zum Gelingen des Raubes zum Nachteil aller Opfer erfolgreich beizutragen; Schuldspruch.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
E. 1.1 In der Anklageschrift vom 10. Januar 2014 (act. 1273 ff.) wurden dem Berufungskläger insgesamt 12 Fälle vorgeworfen. Im Berufungsverfahren geht es nur noch um die Gehilfenschaft zum Raub. Diesem ersten Fall der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: " Am 14. März 2011, zwischen 23:30 Uhr und 23:40 Uhr, leistete der Beschuldigte in X.____ auf dem Schulhausplatz des KV wissentlich und willentlich Hilfe zu einem von G.____, H.____ und I.____ verübten Raub zum Nachteil von D.____, E.____, F.____ und C.____. Der Beschuldigte war mit G.____, H.____, I.____ und J.____ in X.____ unterwegs, als G.____ der Gruppe den Vorschlag machte, jemanden auszunehmen. Daraufhin ging der Beschuldigte mit der Gruppe mit und hielt sich zusammen mit J.____ als Teil der Gruppe - jedoch ohne sich aktiv zu beteiligen - in unmittelbarer Nähe auf, als die Täter die Opfer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht unter Androhung und Anwendung von Gewalt aufforderten, ihnen ihre Wertsachen herauszugeben, bzw. sie nach Wertsachen durchsuchten. Dabei erbeuteten die Täter ein Mobiltelefon der Marke 'Samsung' im Wert von CHF 150.00 sowie Bargeld in der Höhe von CHF 7.00 von F.____, ein Mobiltelefon der Marke 'Sony Ericsson W715' im Wert von CHF 369.00 von C.____, Bargeld in der Höhe von CHF 60.00 von D.____ sowie Bargeld in der Höhe von CHF 40.00 und Reka-Checks im Wert von CHF 40.00 von E.____. Obschon der Beschuldigte sich nicht aktiv an dem verübten Raub beteiligte, verstärkte er mit seinem Verhalten den auf die Opfer ausgeübten Druck, indem die Gruppe um G.____ durch seine Anwesenheit zahlenmässig grösser erschien. Dadurch förderte er die Begehung des Raubs und nahm diese Förderung der Tat zumindest in Kauf."
E. 1.2 Das Strafgericht ging davon aus, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Raub objektiv und subjektiv erfüllt habe und deswegen schuldig zu sprechen sei. Zur Begründung hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Beschuldigte sei aufgrund der Vorgeschichte von G.____ davon ausgegangen, dass tatsächlich jemand ausgeraubt werden sollte. Obwohl er selber nie daran gedacht habe, sich aktiv an diesem Raub zu beteiligen, sei er mitgegangen, weil er mit diesen Kollegen unterwegs gewesen sei und man Kollegen nicht im Stich lassen würde. Die Vorinstanz führte sodann weiter aus, dass der Beschuldigte also vom beabsichtigten Raubüberfall seiner Kollegen gewusst habe und mit diesen mitgegangen sei. Er hätte die Gruppe ohne Weiteres verlassen können, habe seine Kollegen aber gemäss eigenen Angaben nicht im Stich lassen wollen. Wie J.____ sei der Beschuldigte unbestrittenermassen auch für die Opfer Bestandteil der Gruppe um G.____ gewesen. Beim eigentlichen Raub seien sich auf der einen Seite die drei Kollegen des Beschuldigten, nämlich G.____, H.____ und I.____ und auf der anderen Seite die vier Opfer D.____, E.____, F.____ und C.____ gegenübergestanden. Durch die Zugehörigkeit des Beschuldigten und seines Kollegen J.____ sei erst die zahlenmässige Überlegenheit der Tätergruppe den Opfern gegenüber geschaffen worden. Der Beschuldigte habe aber auch mit seiner Gleichgültigkeit der Opfergruppe gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er die Anliegen der Tätergruppe unterstützt habe. Dem Beschuldigten müsse diesbezüglich zumindest vorgehalten werden, den Raub eventualvorsätzlich gefördert zu haben. Immerhin sei der Vorsatz aber nicht so weit gegangen, dass dem Beschuldigten die Beteiligungsrolle eines Mittäters zuzuschreiben wäre. Zu Lasten des Beschuldigten sei auch anzumerken, dass er nach dem Raubüberfall aus dem Deliktsgut eine Haschpfeife erhalten habe, die er offenbar auch selbst benutzt habe, statt sie - wie von ihm selbst versprochen - den Opfern zurückzugeben (Strafgerichtsurteil S. 23 f.).
E. 1.3 Der Berufungskläger ist mit diesen Überlegungen nicht einverstanden und macht geltend, dass die Vorinstanz aus der Perspektive der Opfer argumentiere. Ob er für die Opfer zur Tätergruppe gehört habe, spiele keine Rolle. Massgebend sei jedoch die Perspektive des Haupttäters und des Gehilfen. Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob der Berufungskläger allenfalls psychischer Gehilfe gewesen sei, ob er also in affektivemotionaler Hinsicht auf den Haupttäter eingewirkt habe. Dies müsse verneint werden, weil der Rädelsführer der Gruppe, G.____, keinerlei seelische Bestärkung für seine Tat gebraucht habe. Die Idee zum Raubüberfall sei von G.____ gekommen, er habe die ganze Aktion geleitet, die Gruppe habe sich nach seinem Willen gerichtet, zumal er älter gewesen sei und auch den Ruf gehabt habe, gerne mal "dreinzuschlagen". G.____ habe überdies mit H.____ und I.____ bereits zwei willige Mittäter gefunden und keine weitere Unterstützung gebraucht, zumal die Opfer ja auch jünger gewesen seien. Keiner dieser drei Täter habe geltend gemacht, dass sie die Tat nicht begangen hätten, wenn der Berufungskläger nicht mitgekommen wäre. Aber auch, wenn von der Opferperspektive ausgegangen werden sollte, liege keine Gehilfenschaft vor, weil keines der Opfer sich durch ihn, den Berufungskläger, bedroht gefühlt habe. Er sei denn auch mehrere Meter entfernt vom Geschehen gestanden und habe Chips gegessen. Mit diesem harmlosen Verhalten habe er den Opfern klar gezeigt, dass er bloss ein unbeteiligter Zuschauer gewesen sei, der mit der Sache nichts zu tun gehabt habe.
E. 1.4 Die Einwände des Berufungsklägers richten sich in erster Linie gegen die erstinstanzlich erfolgte Qualifikation seines Verhaltens als Gehilfenschaft zum Raub und damit gegen die rechtliche Würdigung desselben. Der zuvor unter Ziffer 1.1 dargelegte Sachverhalt, der bereits vor Strafgericht unbestritten war (vgl. Strafgerichtsurteil S. 15), wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger nicht explizit bestritten. Aufgrund der Darstellung des Sachverhalts in der Berufungsbegründung ist hier aber dennoch mit Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen eine Präzisierung angezeigt. Der Berufungskläger macht nämlich im Rahmen seiner Ausführungen geltend, dass er beim fraglichen Raubüberfall Chips essend mehrere Meter entfernt vom Geschehen gestanden sei, und versucht damit aufzuzeigen, dass er bloss ein unbeteiligter Zuschauer gewesen sei, der mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Diese Schilderung der Situation weicht vom angeklagten Sachverhalt insoweit ab, als dort davon die Rede ist, dass der Berufungskläger sich während des Überfalls als Teil der Gruppe in unmittelbarer Nähe aufgehalten habe. Es stellt sich daher zunächst die Frage, von welchem Sachverhalt auszugehen ist.
E. 1.5 In der ersten Einvernahme vom 24. März 2011 sagte der Berufungskläger aus, dass G.____ geradewegs auf die vier Jugendlichen beim KV-Platz zugegangen sei und sie zur Herausgabe ihrer Wertsachen auffordert habe. H.____ habe ihn dabei unterstützt. Er selber, I.____ und J.____ seien einfach dort gestanden, wobei er - so der Berufungskläger weiter - in der Nähe von H.____ gestanden sei und zugeschaut habe, wie dieser von F.____ verlangt habe, er solle alles herausgeben (act. 381/383.). Dieser F.____ habe dann H.____ all seine Sachen, nämlich seine Marihuana-Mühle, sein Handy und sein Portemonnaie direkt in die Hände gegeben. Auf die Frage, was er in diesem Zeitpunkt gemacht habe, gab der Berufungskläger zur Antwort: "Ich stand daneben und ass meine Chips." (act. 383). Er räumte in dieser Einvernahme also selber ein, dass er bei der Übergabe der Wertsachen von F.____ an H.____ daneben stand. Aus der Konfrontationseinvernahme mit G.____ vom 31. Mai 2011 geht überdies hervor, dass der Berufungskläger auch gesehen hatte, wie H.____ F.____ einen Schubser gab (act. 543). Damit steht aber fest, dass sich der Berufungskläger - wie in der Anklageschrift geschildert - während des Überfalls auch in unmittelbarer Nähe der Haupttäter und deren Opfer befand und das Geschehen beobachten resp. die Handlungen seiner Kollegen und die Reaktionen der Opfer direkt und hautnah verfolgen konnte.
E. 2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
E. 2.1 Die Gehilfenschaft ist in Art. 25 StGB geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: "Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft." Gehilfenschaft resp. Beihilfe setzt also eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus. Die Strafe des Gehilfen entspricht derjenigen der Haupttat, wird aber nach Art. 48a StGB gemildert. Der Tatbeitrag des Gehilfen besteht in der Hilfeleistung, das heisst, dass er in untergeordneter Weise an der Tat mitwirkt. Als Hilfeleistung gilt nach bundesgerichtlicher Praxis jeder irgendwie geartete kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Der Tatbeitrag des Gehilfen muss keine "conditio sine qua non" (vgl. BGE 119 IV 109 E. 3) sein. Darin unterscheidet sich der Gehilfe vom Mittäter, dessen Tatbeitrag so beschaffen sein muss, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Gehilfe hingegen braucht die Tat nur zu fördern. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 119 IV 289 ff. E. 2c mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder zumindest in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs in seinen wesentlichen Zügen gehört (BGer 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005 E. 7.3). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, spielt es grundsätzlich keine Rolle, auf welche Weise, in welchem Umfang oder wie lange dem Täter Hilfe geleistet wird (vgl. zum Ganzen Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 13 N 112 ff. und Andreas Donatsch/Brigitte Tag , Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, § 14 S. 164 ff.). Neben der physischen, das heisst der gegenständlichen bzw. konkret sichtbaren Hilfeleistung ist auch die Möglichkeit einer psychischen Gehilfenschaft allgemein anerkannt. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, indem er etwa Hilfe zusagt, letzte Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den gefassten Entschluss wieder aufzugeben. Auch physische Hilfe, wie z.B. das Schmierestehen, kann eine solche Wirkung haben. Psychische Gehilfenschaft erfordert den Nachweis der affektiven Einwirkung auf den Täter. Die blosse Billigung der Tat reicht nicht aus. Es stellt sich sodann auch die Frage, ob und inwieweit aufgrund von äusserlich ganz unverfänglichen Verhaltensweisen resp. Alltagshandlungen eine strafbare Gehilfenschaft gegeben sein kann, wenn durch die konkrete Handlung die Begehung einer Straftat ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde. Strafrechtlich relevant ist eine Hilfeleistung, die in einer grundsätzlich normalen Alltagshandlung besteht, erst dann, wenn sie ein über das zulässige Mass hinausgehendes, unerlaubtes Risiko schafft resp. wenn durch die prinzipiell alltägliche Hilfeleistung das Risiko der Tatverwirklichung erhöht wird ( Günter Stratenwerth , a.a.O., § 13 N 118 ff. sowie § 9 N 42 und BGE 119 IV 289 E. 2bb). Nachfolgend ist also zu prüfen, ob der Berufungskläger den Raub vom 14. März 2011 mit seinem Verhalten gefördert bzw. das Risiko der Tatverwirklichung dadurch erhöht hat.
E. 2.2 In casu ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger den Plan von G.____ kannte. In der Einvernahme vom 24. März 2011 gab er selber zu Protokoll, er habe zum einen gewusst, dass G.____ schon öfters Leute ausgenommen habe und zum anderen habe dieser auch damals am 14. März 2011 die Idee vorgebracht, "jemanden auszunehmen" (act. 381; vgl. auch act. 539/541 RN 97 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2011 sagte der Berufungskläger überdies aus, dass er und seine Kollegen "... ja, gehen wir" dazu gesagt hätten (act. 541 RN 103). Dies wird auch von I.____ bestätigt, der in der Einvernahme vom 26. März 2011 ebenfalls aussagte, dass alle vom geplanten Raub gewusst hätten (act. 427). Obwohl der Berufungskläger also genau wusste, dass G.____ am besagten Abend Leute "ausnehmen" wollte, gingen er und seine Kollegen nicht nur einfach mit, sondern erklärten sich offenbar auch ausdrücklich damit einverstanden. In der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung macht der Berufungskläger geltend, dass es ihm nicht um G.____, sondern nur um die anderen Beteiligten gegangen sei, weil sie damals seine besten Freunde gewesen seien. Kollegen lasse man nicht im Stich. Sie seien seine Gruppe gewesen und wenn man in einer Gruppe sei und etwas passiere, dann gehe man mit (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 7). Bei der Umsetzung des allseits bekannten und gutgeheissenen Plans war dann zunächst vor allem G.____ federführend. Er ging auf die vier beim KV-Platz sitzenden Jugendlichen zu und forderte sie zur Herausgabe ihrer Wertsachen auf. Dabei wurde er von H.____ und I.____ unterstützt, während sich J.____ und der Berufungskläger unbestrittenermassen nicht aktiv am Raubüberfall beteiligten. Feststeht indessen, dass der Berufungskläger - wie zuvor unter Ziffer 1.5 dargelegt wurde - neben H.____ stand und das Geschehen, also die Handlungen seiner Kollegen und die Reaktionen der Jugendlichen aus nächster Nähe beobachtete. Damit trat er aber nicht nur eindeutig als Teil der Gruppe auf, sondern vermittelte auch den Anschein, dass er die ganze Aktion überwachte. Aufgrund der Deposition des Berufungsklägers ist sodann davon auszugehen, dass er sowie seine Kollegen und G.____ in einem Halbkreis vor den Jugendlichen standen (act. 383), die ihrerseits auf der halbrunden Steinmauser beim KV-Platz sassen (act. 505 RN 116 und act. 507). Die Jugendlichen wurden also von G.____ und seinen Begleitern regelrecht umzingelt und hatten dadurch auch überhaupt keine Möglichkeit mehr, sich dem Angriff zu entziehen. Diese Situation führte ebenfalls dazu, dass der Berufungskläger wie ein Mitglied der Gruppe wirkte und nicht bloss - wie er geltend macht - als harmloser, unbeteiligter Zuschauer in Erscheinung trat. Selbst wenn er während des gesamten Überfalls auf die Jugendlichen nur Chips essend daneben stand, so brachte der Berufungskläger mit seinem Auftreten klar zum Ausdruck, dass er auf der Seite der Angreifer war und dass er seine Kollegen - wie er selber einräumt - bei dieser Aktion nicht im Stich lassen würde. Dadurch erhöhte er das Risiko der Tatverwirklichung eindeutig. Diese nach aussen hin resp. den Opfern gegenüber zur Schau gestellte Haltung ist - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - für die rechtliche Qualifikation durchaus relevant. Der Berufungskläger förderte also bereits durch seine reine physische Präsenz den Raubüberfall. Die vier Jugendlichen hätten nämlich gegen drei resp. vier Angreifer eher eine Chance gehabt, als gegen eine Gruppe von fünf Personen. Ihre Widersacher waren damit eindeutig in der Überzahl. Dass die blosse physische Anwesenheit des Berufungsklägers im vorliegenden Fall für das Gelingen des Raubüberfalls von Bedeutung war, ergibt sich auch aus den Depositionen der Opfer. Diese meinten nämlich alle, dass sie von einer grossen Gruppe von Tätern überfallen worden waren. Während in der Strafanzeige, die auf den Aussagen von D.____ und E.____ beruht (act. 313), zunächst von einer Gruppe von ca. 9 jungen Männern die Rede war, gab E.____ in der Einvernahme vom 30. März 2011 zu Protokoll, dass er sich hinsichtlich der Anzahl Täter nicht sicher sei, er glaube aber, dass es 6 Personen gewesen seien (act. 471 RN 208 ff.). C.____ sprach in seiner Einvernahme, die auch am 30. März 2011 stattfand, von 7 Personen (act. 483 RN 90 und act. 487 RN 191). D.____, der ebenfalls am 30. März 2011 einvernommen wurde, meinte, dass es 5 - 7 Personen gewesen seien (act. 505 RN 82 und act. 511 171). F.____ gab schliesslich an, er sei von 7 - 8 Leuten ausgegangen (act. 527 RN 216). Damit steht aber fest, dass die vier jugendlichen Opfer nicht den Eindruck hatten, sie seien nur ein paar einzelnen Tätern gegenübergestanden. Vielmehr gingen alle davon aus, dass sie es mit einer grösseren Tätergruppe zu tun gehabt hatten. Auch wenn sich die überfallenen Jugendlichen hinsichtlich der tatsächlichen Zahl der Täter offensichtlich geirrt haben, so zeigt ihre übereinstimmend überhöhte Annahme mit Bezug auf ihre Widersacher auf, dass sie trotz des passiven Verhaltens des Berufungsklägers und seines Kollegen J.____ von einer Überzahl der Täter ausgingen und sich ihren Angreifern gegenüber eindeutig unterlegen fühlten.
E. 2.3 Der Tatbeitrag des Berufungsklägers bestand demnach zunächst darin, dass er seinen Kollegen sowie G.____ signalisierte, mit dem geplanten Raubüberfall grundsätzlich einverstanden zu sein und dass er sodann während des Überfalls Chips essend bei den Haupttätern stand, das Tatgeschehen als Mitglied der angreifenden Gruppe beobachtete und seinen Kollegen sowie G.____ durch seine blosse Anwesenheit Hilfe leistete, zumal die Jugendlichen dadurch noch weniger Fluchtchancen hatten. Der Berufungskläger unterstützte die Gruppe also nicht nur in moralischer und damit wohl auch in psychischer Hinsicht, sondern vor allem durch seine physische Präsenz. Das von der Verteidigung aufgeworfene Argument, wonach G.____ gar keine Unterstützung oder seelische Bestärkung gebraucht habe, sondern den Raub auch ohne den Berufungskläger begangen hätte, ist nicht relevant. Wie oben unter Ziffer 2.1 ausgeführt, muss der Tatbeitrag des Gehilfen keine "conditio sine qua non" sein. Es ist also nicht erforderlich, dass es ohne den Gehilfen nicht zur Tat gekommen wäre resp. dass der Haupttäter, in casu G.____, den Raub nur mit Hilfe des Berufungsklägers begangen hätte. Vielmehr genügt ein minimaler kausaler Beitrag, der die Tat fördert, in casu Chips essend bei den Angreifern zu stehen und die Fluchtmöglichkeiten der Opfer dadurch mit zu beeinträchtigen. Indem der Berufungskläger den geplanten Raubüberfall verbal guthiess und dann auch unmittelbar bei den Haupttätern stand, nahm er in Kauf, den Raub dadurch zu fördern und mit seinem Verhalten insgesamt zum Gelingen des Raubes zum Nachteil aller Opfer erfolgreich beizutragen. Der Berufungskläger hat sich damit in objektiver und subjektiver Hinsicht der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gemacht. Die erstinstanzliche Verurteilung ist also zu Recht erfolgt und die dagegen erhobene Berufung in diesem Punkt abzuweisen. V. Strafzumessung 1. Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2012, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen treten sollte. Diese Strafe umfasste alle Delikte, für die der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz berücksichtigte zunächst unter dem Aspekt der Tatkomponenten, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hatte und überdies an zwei Gewaltdelikten beteiligt war. Beim schwersten Delikt, das ihm zur Last gelegt werde, handle es sich zwar um einen Raubüberfall. Da er aber nur als Gehilfe aufgetreten sei, wiege diese Tat objektiv nicht so schwer. Das zweite Gewaltdelikt, eine einfache Körperverletzung, sei demgegenüber in skrupelloser Art und Weise herbeigeführt worden und liege zudem aufgrund der objektiven Verletzungen des Opfers nahe an der Grenze zu einer schweren Körperverletzung. Bei den Täterkomponenten legte die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie die finanzielle Situation des Beschuldigten dar. Sie wies sodann darauf hin, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte nach seiner Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. November 2010 und teilweise nach seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juni 2012 begangen habe, dass er mithin mehrfach einschlägig wegen Strassenverkehrsdelikten sowie - aufgrund seiner ersten Verurteilung - auch einschlägig wegen Gewaltdelikten vorbestraft sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Delikte grundsätzlich zugestanden habe, wobei er mit Bezug auf den schwerwiegendsten Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub von Anfang an geständig gewesen sei und sich sogar selber bei der Polizei gemeldet habe. Diese Geständigkeit sei daher strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt müsse die Täterkomponente aber, insbesondere aufgrund der mehrfach einschlägigen Vorstrafen und der wiederholten Deliktsbegehung trotz laufender Strafverfahren negativ gewichtet werden. In Anbetracht der Schwere der Taten und des nicht unerheblichen Verschuldens erachtete die Vorinstanz schliesslich in Berücksichtigung aller Umstände die zuvor erwähnte Strafe als angemessen (Strafgerichtsurteil S. 32 ff.). 2. Laut seinen Rechtsbegehren verlangt der Berufungskläger, dass er vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub freigesprochen und die erstinstanzliche Strafe demzufolge auf insgesamt höchstens 210 resp. 180 Tagessätze reduziert wird. Er beantragt also keine eigenständige Reduktion der ausgefällten Strafe, diese ist vielmehr an den Freispruch gekoppelt. Im vorliegenden Fall ist der Schuldspruch des Strafgerichts nun aber bestätigt und dem Begehren des Berufungsklägers somit nicht stattgegeben worden. In Anbetracht, dass gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen ist, der Berufungskläger indessen weder in seinen schriftlichen Ausführungen noch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht darlegt, inwiefern er die erstinstanzliche Strafzumessung konkret beanstandet resp. welche Punkte daraus er genau anficht und auch nicht geltend macht, aus welchen Gründen eine andere Strafe auszusprechen ist, kann hier auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessung verzichtet werden. Vielmehr wird vollumfänglich auf die zuvor wiedergegebenen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen und die erstinstanzlich ausgefällte Strafe bestätigt. VI. Zivilforderungen 1. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung von Ziffer 7 lit. a und c des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs resp. die Abweisung der Zivilforderungen von C.____, D.____, E.____ und F.____. Er macht in seiner Berufungsbegründung geltend, dass die zugesprochenen Forderungen lediglich auf Behauptungen der Opfer beruhen würden und es keine Belege dafür gebe. 2. Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zur Bezahlung von Fr. 200.-- an C.____, von Fr. 60.-- an D.____ und von Fr. 80.-- an E.____. Bei der von C.____ geltend gemachten Forderung handelt es sich um den Selbstbehalt, der im Fall eines Diebstahls von der Versicherung des Privatklägers in Rechnung gestellt wird (act. 173). Dass C.____ beim Raubüberfall sein Handy hergeben musste, ist durch die Aussagen der Opfer und Täter untermauert (vgl. act. 385, 425, 431, 445, 483 RN 87 ff. und 523 RN 118 ff.) und dass Privathaftpflichtversicherungen bei Diebstählen allfällige Schadenersatzforderungen mit einem Selbstbehalt belegen, ist allgemein bekannt. Dieser Betrag ist deshalb plausibel. Bei der Zivilforderung von D.____ geht es um Fr. 60.-- Bargeld, das ihm beim Raubüberfall gestohlen worden sei (act. 155). D.____ hat genau diesen Betrag nicht nur bei der Anzeigeerstattung am 16. März 2011 (act. 319), sondern auch in der Einvernahme vom 30. März 2011 mehrfach erwähnt (act. 505 RN 93 und 511 RN 186). Exakt von diesem Betrag ist aber auch seitens der Täter die Rede. So gab der Berufungskläger selber zu Protokoll, dass G.____ Fr. 60.-- genommen habe (act. 385), was auch von I.____ wiederholt bestätigt wird (act. 425 und 431). Die Forderung von E.____ setzt sich schliesslich aus Fr. 40.-- Bargeld und Rekachecks im Wert von Fr. 40.-- zusammen (act. 145). Den Bargeldbetrag nannte er bereits bei der Anzeigeerstattung der Polizei gegenüber (act. 319). Anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2011 erwähnte E.____ erneut, dass ihm der besagte Betrag gestohlen worden sei und ergänzte, dass ihm I.____, den er offenbar schon vor dem Überfall gekannt hatte (act. 467 RN 134), auch Rekachecks im Wert von Fr. 40.-- aus seinem Portemonnaie genommen habe (act. 465 RN 96 ff. und 471 RN 239 ff.). Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Privatkläger diese Angaben damals erfand oder sich auf Kosten der Täter einen Vorteil verschaffen wollte. In seiner Einvernahme nahm er I.____ vielmehr sogar in Schutz, indem er darauf hinwies, dass dieser bloss ein Mitläufer gewesen sei (act. 467 RN 147 f.) und ihm sein Portemonnaie auch wieder zurückgegeben habe (act. 469 RN 172 ff. und 471 RN 240). Überdies erscheint der geltend gemachte Betrag realistisch, zumal es nicht unüblich und schon gar nicht auffällig ist, Fr. 40.-- im Portemonnaie zu haben. Schliesslich ist auch die Erwähnung der Rekachecks ziemlich speziell, was für die Richtigkeit der Aussage spricht. Der Berufungskläger muss sich den Diebstahl der Wertsachen und Geldbeträge durch seine Kollegen anrechnen lassen. Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf die Frage nach den Zivilforderungen selber einräumt, die geltend gemachten Beträge seien realistisch und er glaube auch nicht, dass die Opfer lügen würden. Wenn er etwas zahlen müsse, werde er das auch tun (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6). Damit anerkennt er aber die zur Diskussion stehenden Zivilforderungen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. VII. Kosten 1. Der Berufungskläger verlangt schliesslich mit Bezug auf die Kostenverteilung, dass ihm im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wird, weil dann der schwerste Vorhalt dahinfalle. Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wurde und es auch sonst keinen Grund für eine anderweitige Kostenverteilung gibt, bleibt es bei der vollumfänglichen Überwälzung der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Berufungsklägers. Mit Bezug auf die zweitinstanzlichen Kosten ist sodann auf Art. 428 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist die Berufung vollumfänglich abgewiesen worden und der Berufungskläger demnach vollumfänglich unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 4‘500.-- und den Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 4‘600.--, gehen daher ebenfalls vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers. 2. Der Berufungskläger stellte im Verlaufe des Berufungsverfahrens das Gesuch um Anordnung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 31. März 2016 wurde dieses Gesuch mit der Begründung abgewiesen, dass der Berufungskläger bereits durch seinen Wahlverteidiger notwendig verteidigt sei und darüber hinaus die amtliche Verteidigung nur dann angeordnet werde, wenn diese zur Wahrung der Interessen geboten sei und die beschuldigte Person zudem nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, eine Voraussetzung, die vorliegend nicht erfüllt sei. Der Vertreter des Berufungsklägers legte daraufhin das Mandat nieder und beantragte die Bewilligung der notwendigen Verteidigung. Diesem Antrag wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. April 2016 stattgegeben. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird daher dem Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Urs Grob, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4‘983.10, zuzüglich Auslagen von Fr. 141.70 und Mehrwertsteuer à 8% resp. Fr. 410.--, total Fr. 5‘534.80 aus der Staatskasse entrichtet. Es wird jedoch unter Hinweis auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 31. März 2016 festgestellt, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt dieses Urteils über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des zuvor erwähnten Honorars verfügt. Der Berufungskläger wird daher verpflichtet, dem Kanton das an seinen Verteidiger ausgerichtete Honorar im Betrag von total Fr. 5‘534.80 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
E. 3 In casu wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2015 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 22. Januar 2015 eröffnet (act. 1553). Gestützt auf Art. 90 Abs. 2 StPO lief die 10-tägige Frist bis Montag, 2. Februar 2015. Die Berufungsanmeldung, die vom 2. Februar 2015 datiert und an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde (act. 1661), ist fristgerecht erfolgt. Das begründete Strafgerichtsurteil wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 15. Juni 2015 zugestellt (act. 1651). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 23. Juni 2015 ist damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Der Beschuldigte hat zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Berufung legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Verfahren noch zur Diskussion steht. 2. Im vorliegenden Fall hat nur der Beschuldigte Berufung erklärt. Aufgrund seiner Anträge in der Berufungserklärung richtet sich die Berufung zunächst gegen die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Gehilfenschaft zum Raub (1. Fall der Anklageschrift vom 10. Januar 2014). Diesbezüglich verlangt der Berufungskläger einen Freispruch. Die übrigen Schuldsprüche (einfache Körperverletzung, einfache Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Nichtabgabe von Kontrollschildern und Ausweisen sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) werden nicht angefochten und stehen daher im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion. Als Folge des beantragten Freispruchs verlangt der Berufungskläger indessen auch, dass die vom Strafgericht ausgesprochene, bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie die bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von insgesamt höchstens 210 resp. 180 Tagessätzen reduziert wird. Der Berufungskläger beantragt im Weiteren, dass die Ziffern 7 lit. a und c des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben und die dort erwähnten Zivilforderungen abgewiesen werden. Schliesslich beantragt der Berufungskläger, dass Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils abgeändert und er lediglich zur Tragung der Hälfte der Verfahrenskosten verurteilt wird. III. Missachtung der Verfahrensrechte 1. Der Berufungskläger macht - wie bereits vor erster Instanz - geltend, dass seine Verfahrensrechte missachtet worden seien. Konkret rügt er, dass die notwendige Verteidigung zu spät angeordnet worden sei. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege, müsse nach Ansicht des Berufungsklägers auf die abstrakte Strafandrohung abgestellt werden, die im Gesetz für das zur Diskussion stehende Delikt vorgesehen sei. Die Staatsanwaltschaft hätte zudem aufgrund der Anzeige wegen Raubes von einem schweren Delikt und dementsprechend von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgehen müssen. Eine längere Freiheitsstrafe sei auch deshalb im Raum gestanden, weil er - wie der Berufungskläger weiter ausführt - einschlägig vorbestraft sei und auch ein Widerruf dieser Vorstrafe im Bereich des Möglichen gelegen habe. Die Staatsanwaltschaft hätte ihm daher von Anfang an einen Anwalt zur Seite gestellt müssen, so wie dies bei den übrigen Tatbeteiligten erfolgt sei. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft zunächst unzählige Einvernahmen und andere Beweiserhebungen durchführe, um die Rolle aller Beteiligten zu eruieren und dann erst nachträglich, wenn die Strafuntersuchung fast abgeschlossen sei, entscheide, ob eine anwaltliche Verteidigung bestellt werde oder nicht. Im Zweifel müsse dafür gesorgt werden, dass ein Beschuldigter eine Verteidigung erhalte. Dass die Staatsanwaltschaft nur eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt habe, sei unbehelflich, zumal sie ihren Antrag nach ihrem freien Ermessen anpassen könne. Diese gravierende Verletzung seiner Verfahrensrechte dürfe nicht ohne Konsequenzen bleiben. Dies müsse vielmehr zur Nichtberücksichtigung der Akten mit belastenden Beweisen und damit zu einem Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub führen.
E. 3.1 In casu meldete sich der Berufungskläger am 24. März 2011, vormittags, telefonisch bei der Polizei Basel-Landschaft und teilte mit, dass er am Raub vom 14. März 2011, den G.____ auf dem Platz vor dem Bildungszentrum kvBL (nachfolgend KV) in X.____ begangen habe, beteiligt gewesen sei (act. 341). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete daraufhin am 24. März 2011 ein Strafverfahren wegen Raubes gegen den Berufungskläger (act. 339). Der Berufungskläger wurde noch am Abend des gleichen Tages, nämlich ab 18:43 Uhr, von der Polizei Basel-Landschaft einvernommen (act. 377). In dieser Einvernahme vom 24. März 2011 gab der Berufungskläger gleich am Anfang zu Protokoll, dass er am besagten Raub dabei gewesen sei, dass er aber während des ganzen Vorfalls nur daneben gestanden und Chips gegessen habe (act. 379). Aufgrund der Angaben des Berufungsklägers durfte die Staatsanwaltschaft also zunächst davon ausgehen, dass er sich nicht aktiv am Raub beteiligt hatte und daher wohl eher nur Gehilfenschaft zum Raub zur Diskussion stand. In der Folge wurden die vier Opfer des Raubüberfalls befragt. In der Einvernahme vom 30. März 2011 bestätigte E.____ die Schilderung des Berufungsklägers, wonach dieser nur daneben gestanden und Chips gegessen habe (act. 467). C.____ erklärte in seiner Einvernahme vom 30. März 2011 ebenfalls, dass der Berufungskläger nichts gemacht habe (act. 485). Schliesslich gab auch F.____ am 13. April 2011 zu Protokoll, dass der Berufungskläger nur daneben gestanden und Chips gegessen habe (act. 523). Die Version des Berufungsklägers wurde demnach von den betroffenen Opfern bestätigt. In Anbetracht dieser Aussagen lag also entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung nicht ein derart schweres Tatverschulden vor, für das mit einer längeren Freiheitsstrafe gerechnet werden musste. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Klärung der Rolle des Berufungsklägers unzählige Einvernahmen durchgeführt hätte. Sie konnte vielmehr bereits mit den ersten Einvernahmen der Opfer, also am 30. März 2011, davon ausgehen, dass der Berufungskläger nur in untergeordneter Weise am Raub beteiligt gewesen war. Zu jenem Zeitpunkt gab es für die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aber auch sonst keinen Anlass, eine notwendige Verteidigung anzuordnen. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger bei der Eröffnung des neuen Strafverfahrens wegen Gehilfenschaft zum Raub bereits über eine Vorstrafe verfügte. Er war am 26. November 2010 von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Verletzung von Verkehrsregeln, unrechtmässiger Aneignung, Angriff, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu 30 Tagen Freiheitsentzug bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt worden (act. 29 ff.). Es handelte sich dabei aber bloss um eine relativ geringfügige Jugendstrafe, die im Übrigen anlässlich einer späteren Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2012 auch nicht widerrufen wurde (act. 31). Die Vorstrafe aus dem Jahre 2010 lässt sich also nicht als Argument dafür vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bereits bei Eröffnung des neuen Strafverfahrens von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgehen musste. Eine andere Vorstrafe gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung wurden sodann die ersten Einvernahmen der anderen am Raub beteiligten Kollegen des Berufungsklägers - mit Ausnahme von G.____ - ebenfalls ohne anwaltliche Verteidigung durchgeführt (vgl. Einvernahme vom 27. März 2011 von H.____, act. 401 ff.; Einvernahme vom 26. März 2011 von I.____, act. 421 ff.; Einvernahme vom 28. März 2011 von J.____, act. 439 ff.). Am 17. August 2012 und am 28. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weitere Verfahren gegen den Berufungskläger, zum einen wegen Fahrens ohne Führerausweis (act. 713) und zum anderen wegen einfacher Körperverletzung (act. 627). Ob ab diesem Zeitpunkt die Bestellung einer notwendigen Verteidigung angezeigt gewesen wäre, kann hier indessen offengelassen werden. Massgebend ist nämlich nur, dass es bei der Einleitung des Verfahrens wegen Raubes bis und mit zur Eröffnung dieser neuen Verfahren im August 2012 keinen Grund für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung gab. In diesem Zeitraum war für die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft selbst bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht erkennbar, dass sich in einem späteren Stadium des Verfahrens ein Fall von notwendiger Verteidigung daraus ergeben könnte. Sämtliche Beweise, die bis zur Eröffnung der neuen Verfahren erhoben wurden, sind demnach voll verwertbar.
E. 3.2 Für die anschliessende tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts können also folgende Beweismittel herangezogen werden: die erste Einvernahme des Berufungsklägers vom 24. März 2011 (act. 377 ff.), die zuvor erwähnten ersten Einvernahmen seiner Kollegen (Einvernahme vom 27. März 2011 von H.____, act. 401 ff.; Einvernahme vom 26. März 2011 von I.____, act. 421 ff.; Einvernahme vom 28. März 2011 von J.____, act. 439 ff.), die Einvernahmen der Opfer (Einvernahme vom 30. März 2011 von E.____, act. 461 ff.; Einvernahme vom 30. März 2011 von C.____, act. 479; Einvernahme vom 30. März 2011 von D.____, act. 501 ff. und Einvernahme vom 13. April 2011 von F.____, act. 519 ff.) sowie die Konfrontationseinvernahmen, die alle am 31. Mai 2011 zwischen G.____ und dem Berufungskläger und den anderen am Raub beteiligten Kollegen des Berufungsklägers durchgeführt wurden. IV. Tatsächliches und Rechtliches
Dispositiv
- A.____ wird der Gehilfenschaft zum Raub, der einfachen Körperverletzung, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der Nichtabgabe von Kontrollschildern und Ausweisen sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt , als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2012 , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten , zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- , bei einer Probezeit von 3 Jahren , sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG, Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG und Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Ziff. 2 aSVG und Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB.
- A.____ wird in den Fällen 3, 8 und 9 von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG und im Fall 11 von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug freigesprochen .
- Das Verfahren gegen A.____ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vor dem 21. Januar 2012 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt .
- Die am 19. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht vollziehbar erklärt . Hingegen wird A.____ verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert .
- Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
- Das am 8. Oktober 2012 (act. 7) beschlagnahmte Fahrzeug Renault Laguna (Stammnummer Y.____) wird gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen . A.____ wird unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfall eine Frist von 1 Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt , um seine persönlichen Gegenstände (Autoradio, Subwoofer, CDs etc.) nach Rücksprache mit dem Fundbüro und Verwertungsdienst in Liestal aus dem Fahrzeug Renault Laguna (Standort: Z.____-Halle) zu entnehmen. 7.a) A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt , den Privatklägern - C.____: Fr. 200.--; - D.____: Fr. 60.--; - E.____: Fr. 80.--; zu bezahlen. Er haftet dafür in solidarischer Verbindung mit allfälligen Mittätern, soweit und in dem Umfang, wie jene ebenfalls haften. b) A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt , B.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen. c) Die Schadenersatzforderung von F.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen .
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6‘799.--, den Kosten für die Aufbewahrung (Fr. 2‘400.--) und Vernichtung (Fr. 150.--) des beschlagnahmten Fahrzeuges Renault Laguna in Höhe von Fr. 2‘550.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO, abzüglich der Kosten für die Aufbewahrung und Vernichtung des beschlagnahmten Fahrzeuges in Höhe von Fr. 2‘550.--, welche zu Lasten des Staates gehen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Dem amtlichen Verteidiger wird ein Honorar zugesprochen . Über die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden .
- …. (Mitteilungen). " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4‘500.-- und den Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 4‘600.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Urs Grob, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4‘983.10, zuzüglich Auslagen von Fr. 141.70 und Mehrwertsteuer à 8% resp. Fr. 410.--, total Fr. 5‘534.80 aus der Staatskasse entrichtet. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt dieses Urteils über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des zuvor erwähnten Honorars verfügt. Der Berufungskläger wird daher verpflichtet, dem Kanton das an seinen Verteidiger ausgerichtete Honorar im Betrag von total Fr. 5‘534.80 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). III. Mitteilung des begründeten Urteils an: - Berufungskläger - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Privatkläger C.____, - Privatkläger E.____ und D.____, - Privatkläger F.____, - Strafgericht Basel-Landschaft - Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Strafvollzug, Allee 9, 4410 Liestal - Amt für Bewährungshilfe, Vereinshausstrasse 18, Pratteln - Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Fundbüro und Verwertungsdienst, Oristalstr. 100, 4410 Liestal - Polizei Basel-Landschaft, Informationsabteilung, Datenaufbereitung, 4410 Liestal Mitteilung des Urteilsdispositiv nach Rechtskraft an: - Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Koordinationsstelle Strafregister, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. April 2016 (460 15 175) Strafrecht Gehilfenschaft zum Raub Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft , gegen A.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gehilfenschaft zum Raub, etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2015 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2015 wurde A.____ der Gehilfenschaft zum Raub, der einfachen Körperverletzung, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der Nichtabgabe von Kontrollschildern und Ausweisen sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2012 verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen treten sollte (Urteilsdispositiv Ziffer 1). In den Fällen 3, 8 und 9 wurde A.____ von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG und im Fall 11 von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug freigesprochen (Urteilsdispositiv Ziffer 2). Das Verfahren gegen A.____ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO für den Zeitraum vor dem 21. Januar 2012 eingestellt (Urteilsdispositiv Ziffer 3). Die am 19. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht vollziehbar erklärt, A.____ jedoch verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Urteilsdispositiv Ziffer 4). Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (Urteilsdispositiv Ziffer 5). Das am 8. Oktober 2012 beschlagnahmte Fahrzeug Renault Laguna wurde gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen und A.____ aufgefordert, seine persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug Renault Laguna zu entnehmen (Urteilsdispositiv Ziffer 6). A.____ wurde im Weiteren dazu verurteilt, B.____ eine Genugtuung von Fr. 3000.-- und den Privatklägern C.____ Fr. 200.--, D.____ Fr. 60.-- und E.____ Fr. 80.-- Schadenersatz zu bezahlen, wobei diesbezüglich die solidarische Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern beschlossen wurde. Die Schadenersatzforderung von F.____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urteilsdispositiv Ziffer 7). A.____ wurde schliesslich zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt, wobei die Kosten für die Aufbewahrung und Vernichtung des beschlagnahmten Fahrzeuges dem Staat überwälzt wurden. Dem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar zugesprochen, wobei über die Höhe desselben separat entschieden wurde (Urteilsdispositiv Ziffer 8 und 9). B. Gegen dieses Urteil meldete A.____ mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2015 stellte er folgende Anträge: "1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21.1.2015 dahingehend abzuändern, dass die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Gehilfenschaft zum Raub aufgehoben wird und es sei der Berufungskläger von diesem Vorwurf freizusprechen. Demzufolge seien die von der Vorinstanz verhängten bedingten Strafen von 15 Monaten und von 30 Tagessätzen auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von insgesamt höchstens 210 Tagessätzen zu reduzieren.
2. Es sei Ziff. 7 lit. a des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21.1.2015 aufzuheben und es seien die Zivilforderungen von C.____, D.____ und E.____ abzuweisen.
3. Es sei Ziff. 7 lit. c des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21.1.2015 aufzuheben und es sei die Zivilforderung von F.____ abzuweisen.
4. Es sei Ziff. 8 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21.1.2015 dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte zu tragen hat.
5. Es sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.
6. Unter o/e Kostenfolge." In seiner Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2015 stellte der Berufungskläger im Wesentlichen die gleichen Rechtsbegehren, mit Ausnahme des Strafmasses: Statt einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von höchstens 210 Tagessätzen beantragte er neu eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2015, die Rechtsbegehren des Berufungsklägers abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2015 vollumfänglich zu bestätigen. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 31. März 2016 wurde das Gesuch des Berufungsklägers um Anordnung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren abgewiesen. E. Anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, zu welcher der Berufungskläger zusammen mit seinem Vertreter, Advokat Urs Grob, und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erscheinen, wird der Berufungskläger zu seiner aktuellen persönlichen Situation sowie zum Vorfall vom 14. März 2011 befragt. Auf die Depositionen des Berufungsklägers und die Ausführungen der Parteivertretungen wird - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. 3. In casu wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2015 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 22. Januar 2015 eröffnet (act. 1553). Gestützt auf Art. 90 Abs. 2 StPO lief die 10-tägige Frist bis Montag, 2. Februar 2015. Die Berufungsanmeldung, die vom 2. Februar 2015 datiert und an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde (act. 1661), ist fristgerecht erfolgt. Das begründete Strafgerichtsurteil wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 15. Juni 2015 zugestellt (act. 1651). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 23. Juni 2015 ist damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Der Beschuldigte hat zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Berufung legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann daher auf die Berufung eingetreten werden. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Verfahren noch zur Diskussion steht. 2. Im vorliegenden Fall hat nur der Beschuldigte Berufung erklärt. Aufgrund seiner Anträge in der Berufungserklärung richtet sich die Berufung zunächst gegen die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Gehilfenschaft zum Raub (1. Fall der Anklageschrift vom 10. Januar 2014). Diesbezüglich verlangt der Berufungskläger einen Freispruch. Die übrigen Schuldsprüche (einfache Körperverletzung, einfache Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Nichtabgabe von Kontrollschildern und Ausweisen sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) werden nicht angefochten und stehen daher im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion. Als Folge des beantragten Freispruchs verlangt der Berufungskläger indessen auch, dass die vom Strafgericht ausgesprochene, bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie die bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von insgesamt höchstens 210 resp. 180 Tagessätzen reduziert wird. Der Berufungskläger beantragt im Weiteren, dass die Ziffern 7 lit. a und c des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben und die dort erwähnten Zivilforderungen abgewiesen werden. Schliesslich beantragt der Berufungskläger, dass Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils abgeändert und er lediglich zur Tragung der Hälfte der Verfahrenskosten verurteilt wird. III. Missachtung der Verfahrensrechte 1. Der Berufungskläger macht - wie bereits vor erster Instanz - geltend, dass seine Verfahrensrechte missachtet worden seien. Konkret rügt er, dass die notwendige Verteidigung zu spät angeordnet worden sei. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege, müsse nach Ansicht des Berufungsklägers auf die abstrakte Strafandrohung abgestellt werden, die im Gesetz für das zur Diskussion stehende Delikt vorgesehen sei. Die Staatsanwaltschaft hätte zudem aufgrund der Anzeige wegen Raubes von einem schweren Delikt und dementsprechend von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgehen müssen. Eine längere Freiheitsstrafe sei auch deshalb im Raum gestanden, weil er - wie der Berufungskläger weiter ausführt - einschlägig vorbestraft sei und auch ein Widerruf dieser Vorstrafe im Bereich des Möglichen gelegen habe. Die Staatsanwaltschaft hätte ihm daher von Anfang an einen Anwalt zur Seite gestellt müssen, so wie dies bei den übrigen Tatbeteiligten erfolgt sei. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft zunächst unzählige Einvernahmen und andere Beweiserhebungen durchführe, um die Rolle aller Beteiligten zu eruieren und dann erst nachträglich, wenn die Strafuntersuchung fast abgeschlossen sei, entscheide, ob eine anwaltliche Verteidigung bestellt werde oder nicht. Im Zweifel müsse dafür gesorgt werden, dass ein Beschuldigter eine Verteidigung erhalte. Dass die Staatsanwaltschaft nur eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt habe, sei unbehelflich, zumal sie ihren Antrag nach ihrem freien Ermessen anpassen könne. Diese gravierende Verletzung seiner Verfahrensrechte dürfe nicht ohne Konsequenzen bleiben. Dies müsse vielmehr zur Nichtberücksichtigung der Akten mit belastenden Beweisen und damit zu einem Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub führen. 2.1 Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person dann verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b); sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder wenn ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. d). Im vorliegenden Fall stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass die notwendige Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. b StPO hätte angeordnet werden müssen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einzig und allein die konkret drohende Strafe massgebend und nicht - wie dies in Entscheiden des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte postuliert wird (vgl. BGE 120 Ia 43) und wie auch der Berufungskläger verlangt - die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm. Die konkret zu erwartende Strafe ist nach objektiver und ausgewogener Beurteilung zu bestimmen. Eine relativ entfernte Möglichkeit genügt jedoch bereits. Es geht um die Gesamtdauer des drohenden Freiheitsentzugs. Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafen inklusive drohende Widerrufe früherer Strafen zu berücksichtigen sind, dass aber andere Strafarten, wie Geldstrafen oder gemeinnützige Arbeit ausser Acht gelassen werden (Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 17 ff). 2.2 Wurden in einem Fall, in dem die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor die Bestellung einer Verteidigung erfolgte, so sind die Beweiserhebungen nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Dieses Beweisverwertungsverbot stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Bestellung der notwendigen Verteidigung nicht folgenlos missachtet werden. Damit das Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden kann, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich tatsächlich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt. Daraus folgt, dass Beweise dann verwertbar bleiben, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung erst später entsteht. Entscheidend ist der deliktische Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person in der Eröffnungsverfügung vorgeworfen wird. War der Entscheid hinsichtlich der notwendigen Verteidigung angesichts des in jenem Zeitpunkt vorhandenen Wissensstands verantwortbar, bleiben die Beweise verwertbar, auch wenn sich die Sachlage ex post anders präsentiert ( Ruckstuhl , a.a.O., Art. 131 N 6 ff.; vgl. auch Niklaus Schmid , StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 131 N 6). Ergibt sich der Grund für die notwendige Verteidigung erst im Verlauf des Verfahrens und ist deswegen in der Folge strittig, ab wann erkennbar war, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag, stellt sich die Frage, ob der Grund bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bereits früher hätte erkannt werden können. Da hier die Gefahr des Missbrauchs besteht, dürfen an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden ( Ruckstuhl , a.a.O., Art. 131 N 11 ff.). 3.1 In casu meldete sich der Berufungskläger am 24. März 2011, vormittags, telefonisch bei der Polizei Basel-Landschaft und teilte mit, dass er am Raub vom 14. März 2011, den G.____ auf dem Platz vor dem Bildungszentrum kvBL (nachfolgend KV) in X.____ begangen habe, beteiligt gewesen sei (act. 341). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete daraufhin am 24. März 2011 ein Strafverfahren wegen Raubes gegen den Berufungskläger (act. 339). Der Berufungskläger wurde noch am Abend des gleichen Tages, nämlich ab 18:43 Uhr, von der Polizei Basel-Landschaft einvernommen (act. 377). In dieser Einvernahme vom 24. März 2011 gab der Berufungskläger gleich am Anfang zu Protokoll, dass er am besagten Raub dabei gewesen sei, dass er aber während des ganzen Vorfalls nur daneben gestanden und Chips gegessen habe (act. 379). Aufgrund der Angaben des Berufungsklägers durfte die Staatsanwaltschaft also zunächst davon ausgehen, dass er sich nicht aktiv am Raub beteiligt hatte und daher wohl eher nur Gehilfenschaft zum Raub zur Diskussion stand. In der Folge wurden die vier Opfer des Raubüberfalls befragt. In der Einvernahme vom 30. März 2011 bestätigte E.____ die Schilderung des Berufungsklägers, wonach dieser nur daneben gestanden und Chips gegessen habe (act. 467). C.____ erklärte in seiner Einvernahme vom 30. März 2011 ebenfalls, dass der Berufungskläger nichts gemacht habe (act. 485). Schliesslich gab auch F.____ am 13. April 2011 zu Protokoll, dass der Berufungskläger nur daneben gestanden und Chips gegessen habe (act. 523). Die Version des Berufungsklägers wurde demnach von den betroffenen Opfern bestätigt. In Anbetracht dieser Aussagen lag also entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung nicht ein derart schweres Tatverschulden vor, für das mit einer längeren Freiheitsstrafe gerechnet werden musste. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Klärung der Rolle des Berufungsklägers unzählige Einvernahmen durchgeführt hätte. Sie konnte vielmehr bereits mit den ersten Einvernahmen der Opfer, also am 30. März 2011, davon ausgehen, dass der Berufungskläger nur in untergeordneter Weise am Raub beteiligt gewesen war. Zu jenem Zeitpunkt gab es für die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aber auch sonst keinen Anlass, eine notwendige Verteidigung anzuordnen. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger bei der Eröffnung des neuen Strafverfahrens wegen Gehilfenschaft zum Raub bereits über eine Vorstrafe verfügte. Er war am 26. November 2010 von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Verletzung von Verkehrsregeln, unrechtmässiger Aneignung, Angriff, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu 30 Tagen Freiheitsentzug bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt worden (act. 29 ff.). Es handelte sich dabei aber bloss um eine relativ geringfügige Jugendstrafe, die im Übrigen anlässlich einer späteren Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2012 auch nicht widerrufen wurde (act. 31). Die Vorstrafe aus dem Jahre 2010 lässt sich also nicht als Argument dafür vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bereits bei Eröffnung des neuen Strafverfahrens von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgehen musste. Eine andere Vorstrafe gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung wurden sodann die ersten Einvernahmen der anderen am Raub beteiligten Kollegen des Berufungsklägers - mit Ausnahme von G.____ - ebenfalls ohne anwaltliche Verteidigung durchgeführt (vgl. Einvernahme vom 27. März 2011 von H.____, act. 401 ff.; Einvernahme vom 26. März 2011 von I.____, act. 421 ff.; Einvernahme vom 28. März 2011 von J.____, act. 439 ff.). Am 17. August 2012 und am 28. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weitere Verfahren gegen den Berufungskläger, zum einen wegen Fahrens ohne Führerausweis (act. 713) und zum anderen wegen einfacher Körperverletzung (act. 627). Ob ab diesem Zeitpunkt die Bestellung einer notwendigen Verteidigung angezeigt gewesen wäre, kann hier indessen offengelassen werden. Massgebend ist nämlich nur, dass es bei der Einleitung des Verfahrens wegen Raubes bis und mit zur Eröffnung dieser neuen Verfahren im August 2012 keinen Grund für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung gab. In diesem Zeitraum war für die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft selbst bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht erkennbar, dass sich in einem späteren Stadium des Verfahrens ein Fall von notwendiger Verteidigung daraus ergeben könnte. Sämtliche Beweise, die bis zur Eröffnung der neuen Verfahren erhoben wurden, sind demnach voll verwertbar. 3.2 Für die anschliessende tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts können also folgende Beweismittel herangezogen werden: die erste Einvernahme des Berufungsklägers vom 24. März 2011 (act. 377 ff.), die zuvor erwähnten ersten Einvernahmen seiner Kollegen (Einvernahme vom 27. März 2011 von H.____, act. 401 ff.; Einvernahme vom 26. März 2011 von I.____, act. 421 ff.; Einvernahme vom 28. März 2011 von J.____, act. 439 ff.), die Einvernahmen der Opfer (Einvernahme vom 30. März 2011 von E.____, act. 461 ff.; Einvernahme vom 30. März 2011 von C.____, act. 479; Einvernahme vom 30. März 2011 von D.____, act. 501 ff. und Einvernahme vom 13. April 2011 von F.____, act. 519 ff.) sowie die Konfrontationseinvernahmen, die alle am 31. Mai 2011 zwischen G.____ und dem Berufungskläger und den anderen am Raub beteiligten Kollegen des Berufungsklägers durchgeführt wurden. IV. Tatsächliches und Rechtliches 1.1 In der Anklageschrift vom 10. Januar 2014 (act. 1273 ff.) wurden dem Berufungskläger insgesamt 12 Fälle vorgeworfen. Im Berufungsverfahren geht es nur noch um die Gehilfenschaft zum Raub. Diesem ersten Fall der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: " Am 14. März 2011, zwischen 23:30 Uhr und 23:40 Uhr, leistete der Beschuldigte in X.____ auf dem Schulhausplatz des KV wissentlich und willentlich Hilfe zu einem von G.____, H.____ und I.____ verübten Raub zum Nachteil von D.____, E.____, F.____ und C.____. Der Beschuldigte war mit G.____, H.____, I.____ und J.____ in X.____ unterwegs, als G.____ der Gruppe den Vorschlag machte, jemanden auszunehmen. Daraufhin ging der Beschuldigte mit der Gruppe mit und hielt sich zusammen mit J.____ als Teil der Gruppe - jedoch ohne sich aktiv zu beteiligen - in unmittelbarer Nähe auf, als die Täter die Opfer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht unter Androhung und Anwendung von Gewalt aufforderten, ihnen ihre Wertsachen herauszugeben, bzw. sie nach Wertsachen durchsuchten. Dabei erbeuteten die Täter ein Mobiltelefon der Marke 'Samsung' im Wert von CHF 150.00 sowie Bargeld in der Höhe von CHF 7.00 von F.____, ein Mobiltelefon der Marke 'Sony Ericsson W715' im Wert von CHF 369.00 von C.____, Bargeld in der Höhe von CHF 60.00 von D.____ sowie Bargeld in der Höhe von CHF 40.00 und Reka-Checks im Wert von CHF 40.00 von E.____. Obschon der Beschuldigte sich nicht aktiv an dem verübten Raub beteiligte, verstärkte er mit seinem Verhalten den auf die Opfer ausgeübten Druck, indem die Gruppe um G.____ durch seine Anwesenheit zahlenmässig grösser erschien. Dadurch förderte er die Begehung des Raubs und nahm diese Förderung der Tat zumindest in Kauf." 1.2 Das Strafgericht ging davon aus, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Raub objektiv und subjektiv erfüllt habe und deswegen schuldig zu sprechen sei. Zur Begründung hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Beschuldigte sei aufgrund der Vorgeschichte von G.____ davon ausgegangen, dass tatsächlich jemand ausgeraubt werden sollte. Obwohl er selber nie daran gedacht habe, sich aktiv an diesem Raub zu beteiligen, sei er mitgegangen, weil er mit diesen Kollegen unterwegs gewesen sei und man Kollegen nicht im Stich lassen würde. Die Vorinstanz führte sodann weiter aus, dass der Beschuldigte also vom beabsichtigten Raubüberfall seiner Kollegen gewusst habe und mit diesen mitgegangen sei. Er hätte die Gruppe ohne Weiteres verlassen können, habe seine Kollegen aber gemäss eigenen Angaben nicht im Stich lassen wollen. Wie J.____ sei der Beschuldigte unbestrittenermassen auch für die Opfer Bestandteil der Gruppe um G.____ gewesen. Beim eigentlichen Raub seien sich auf der einen Seite die drei Kollegen des Beschuldigten, nämlich G.____, H.____ und I.____ und auf der anderen Seite die vier Opfer D.____, E.____, F.____ und C.____ gegenübergestanden. Durch die Zugehörigkeit des Beschuldigten und seines Kollegen J.____ sei erst die zahlenmässige Überlegenheit der Tätergruppe den Opfern gegenüber geschaffen worden. Der Beschuldigte habe aber auch mit seiner Gleichgültigkeit der Opfergruppe gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er die Anliegen der Tätergruppe unterstützt habe. Dem Beschuldigten müsse diesbezüglich zumindest vorgehalten werden, den Raub eventualvorsätzlich gefördert zu haben. Immerhin sei der Vorsatz aber nicht so weit gegangen, dass dem Beschuldigten die Beteiligungsrolle eines Mittäters zuzuschreiben wäre. Zu Lasten des Beschuldigten sei auch anzumerken, dass er nach dem Raubüberfall aus dem Deliktsgut eine Haschpfeife erhalten habe, die er offenbar auch selbst benutzt habe, statt sie - wie von ihm selbst versprochen - den Opfern zurückzugeben (Strafgerichtsurteil S. 23 f.). 1.3 Der Berufungskläger ist mit diesen Überlegungen nicht einverstanden und macht geltend, dass die Vorinstanz aus der Perspektive der Opfer argumentiere. Ob er für die Opfer zur Tätergruppe gehört habe, spiele keine Rolle. Massgebend sei jedoch die Perspektive des Haupttäters und des Gehilfen. Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob der Berufungskläger allenfalls psychischer Gehilfe gewesen sei, ob er also in affektivemotionaler Hinsicht auf den Haupttäter eingewirkt habe. Dies müsse verneint werden, weil der Rädelsführer der Gruppe, G.____, keinerlei seelische Bestärkung für seine Tat gebraucht habe. Die Idee zum Raubüberfall sei von G.____ gekommen, er habe die ganze Aktion geleitet, die Gruppe habe sich nach seinem Willen gerichtet, zumal er älter gewesen sei und auch den Ruf gehabt habe, gerne mal "dreinzuschlagen". G.____ habe überdies mit H.____ und I.____ bereits zwei willige Mittäter gefunden und keine weitere Unterstützung gebraucht, zumal die Opfer ja auch jünger gewesen seien. Keiner dieser drei Täter habe geltend gemacht, dass sie die Tat nicht begangen hätten, wenn der Berufungskläger nicht mitgekommen wäre. Aber auch, wenn von der Opferperspektive ausgegangen werden sollte, liege keine Gehilfenschaft vor, weil keines der Opfer sich durch ihn, den Berufungskläger, bedroht gefühlt habe. Er sei denn auch mehrere Meter entfernt vom Geschehen gestanden und habe Chips gegessen. Mit diesem harmlosen Verhalten habe er den Opfern klar gezeigt, dass er bloss ein unbeteiligter Zuschauer gewesen sei, der mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. 1.4 Die Einwände des Berufungsklägers richten sich in erster Linie gegen die erstinstanzlich erfolgte Qualifikation seines Verhaltens als Gehilfenschaft zum Raub und damit gegen die rechtliche Würdigung desselben. Der zuvor unter Ziffer 1.1 dargelegte Sachverhalt, der bereits vor Strafgericht unbestritten war (vgl. Strafgerichtsurteil S. 15), wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger nicht explizit bestritten. Aufgrund der Darstellung des Sachverhalts in der Berufungsbegründung ist hier aber dennoch mit Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen eine Präzisierung angezeigt. Der Berufungskläger macht nämlich im Rahmen seiner Ausführungen geltend, dass er beim fraglichen Raubüberfall Chips essend mehrere Meter entfernt vom Geschehen gestanden sei, und versucht damit aufzuzeigen, dass er bloss ein unbeteiligter Zuschauer gewesen sei, der mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Diese Schilderung der Situation weicht vom angeklagten Sachverhalt insoweit ab, als dort davon die Rede ist, dass der Berufungskläger sich während des Überfalls als Teil der Gruppe in unmittelbarer Nähe aufgehalten habe. Es stellt sich daher zunächst die Frage, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. 1.5 In der ersten Einvernahme vom 24. März 2011 sagte der Berufungskläger aus, dass G.____ geradewegs auf die vier Jugendlichen beim KV-Platz zugegangen sei und sie zur Herausgabe ihrer Wertsachen auffordert habe. H.____ habe ihn dabei unterstützt. Er selber, I.____ und J.____ seien einfach dort gestanden, wobei er - so der Berufungskläger weiter - in der Nähe von H.____ gestanden sei und zugeschaut habe, wie dieser von F.____ verlangt habe, er solle alles herausgeben (act. 381/383.). Dieser F.____ habe dann H.____ all seine Sachen, nämlich seine Marihuana-Mühle, sein Handy und sein Portemonnaie direkt in die Hände gegeben. Auf die Frage, was er in diesem Zeitpunkt gemacht habe, gab der Berufungskläger zur Antwort: "Ich stand daneben und ass meine Chips." (act. 383). Er räumte in dieser Einvernahme also selber ein, dass er bei der Übergabe der Wertsachen von F.____ an H.____ daneben stand. Aus der Konfrontationseinvernahme mit G.____ vom 31. Mai 2011 geht überdies hervor, dass der Berufungskläger auch gesehen hatte, wie H.____ F.____ einen Schubser gab (act. 543). Damit steht aber fest, dass sich der Berufungskläger - wie in der Anklageschrift geschildert - während des Überfalls auch in unmittelbarer Nähe der Haupttäter und deren Opfer befand und das Geschehen beobachten resp. die Handlungen seiner Kollegen und die Reaktionen der Opfer direkt und hautnah verfolgen konnte. 2.1 Die Gehilfenschaft ist in Art. 25 StGB geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: "Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft." Gehilfenschaft resp. Beihilfe setzt also eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus. Die Strafe des Gehilfen entspricht derjenigen der Haupttat, wird aber nach Art. 48a StGB gemildert. Der Tatbeitrag des Gehilfen besteht in der Hilfeleistung, das heisst, dass er in untergeordneter Weise an der Tat mitwirkt. Als Hilfeleistung gilt nach bundesgerichtlicher Praxis jeder irgendwie geartete kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Der Tatbeitrag des Gehilfen muss keine "conditio sine qua non" (vgl. BGE 119 IV 109 E. 3) sein. Darin unterscheidet sich der Gehilfe vom Mittäter, dessen Tatbeitrag so beschaffen sein muss, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Gehilfe hingegen braucht die Tat nur zu fördern. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 119 IV 289 ff. E. 2c mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder zumindest in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs in seinen wesentlichen Zügen gehört (BGer 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005 E. 7.3). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, spielt es grundsätzlich keine Rolle, auf welche Weise, in welchem Umfang oder wie lange dem Täter Hilfe geleistet wird (vgl. zum Ganzen Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 13 N 112 ff. und Andreas Donatsch/Brigitte Tag , Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, § 14 S. 164 ff.). Neben der physischen, das heisst der gegenständlichen bzw. konkret sichtbaren Hilfeleistung ist auch die Möglichkeit einer psychischen Gehilfenschaft allgemein anerkannt. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, indem er etwa Hilfe zusagt, letzte Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den gefassten Entschluss wieder aufzugeben. Auch physische Hilfe, wie z.B. das Schmierestehen, kann eine solche Wirkung haben. Psychische Gehilfenschaft erfordert den Nachweis der affektiven Einwirkung auf den Täter. Die blosse Billigung der Tat reicht nicht aus. Es stellt sich sodann auch die Frage, ob und inwieweit aufgrund von äusserlich ganz unverfänglichen Verhaltensweisen resp. Alltagshandlungen eine strafbare Gehilfenschaft gegeben sein kann, wenn durch die konkrete Handlung die Begehung einer Straftat ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde. Strafrechtlich relevant ist eine Hilfeleistung, die in einer grundsätzlich normalen Alltagshandlung besteht, erst dann, wenn sie ein über das zulässige Mass hinausgehendes, unerlaubtes Risiko schafft resp. wenn durch die prinzipiell alltägliche Hilfeleistung das Risiko der Tatverwirklichung erhöht wird ( Günter Stratenwerth , a.a.O., § 13 N 118 ff. sowie § 9 N 42 und BGE 119 IV 289 E. 2bb). Nachfolgend ist also zu prüfen, ob der Berufungskläger den Raub vom 14. März 2011 mit seinem Verhalten gefördert bzw. das Risiko der Tatverwirklichung dadurch erhöht hat. 2.2 In casu ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger den Plan von G.____ kannte. In der Einvernahme vom 24. März 2011 gab er selber zu Protokoll, er habe zum einen gewusst, dass G.____ schon öfters Leute ausgenommen habe und zum anderen habe dieser auch damals am 14. März 2011 die Idee vorgebracht, "jemanden auszunehmen" (act. 381; vgl. auch act. 539/541 RN 97 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2011 sagte der Berufungskläger überdies aus, dass er und seine Kollegen "... ja, gehen wir" dazu gesagt hätten (act. 541 RN 103). Dies wird auch von I.____ bestätigt, der in der Einvernahme vom 26. März 2011 ebenfalls aussagte, dass alle vom geplanten Raub gewusst hätten (act. 427). Obwohl der Berufungskläger also genau wusste, dass G.____ am besagten Abend Leute "ausnehmen" wollte, gingen er und seine Kollegen nicht nur einfach mit, sondern erklärten sich offenbar auch ausdrücklich damit einverstanden. In der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung macht der Berufungskläger geltend, dass es ihm nicht um G.____, sondern nur um die anderen Beteiligten gegangen sei, weil sie damals seine besten Freunde gewesen seien. Kollegen lasse man nicht im Stich. Sie seien seine Gruppe gewesen und wenn man in einer Gruppe sei und etwas passiere, dann gehe man mit (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 7). Bei der Umsetzung des allseits bekannten und gutgeheissenen Plans war dann zunächst vor allem G.____ federführend. Er ging auf die vier beim KV-Platz sitzenden Jugendlichen zu und forderte sie zur Herausgabe ihrer Wertsachen auf. Dabei wurde er von H.____ und I.____ unterstützt, während sich J.____ und der Berufungskläger unbestrittenermassen nicht aktiv am Raubüberfall beteiligten. Feststeht indessen, dass der Berufungskläger - wie zuvor unter Ziffer 1.5 dargelegt wurde - neben H.____ stand und das Geschehen, also die Handlungen seiner Kollegen und die Reaktionen der Jugendlichen aus nächster Nähe beobachtete. Damit trat er aber nicht nur eindeutig als Teil der Gruppe auf, sondern vermittelte auch den Anschein, dass er die ganze Aktion überwachte. Aufgrund der Deposition des Berufungsklägers ist sodann davon auszugehen, dass er sowie seine Kollegen und G.____ in einem Halbkreis vor den Jugendlichen standen (act. 383), die ihrerseits auf der halbrunden Steinmauser beim KV-Platz sassen (act. 505 RN 116 und act. 507). Die Jugendlichen wurden also von G.____ und seinen Begleitern regelrecht umzingelt und hatten dadurch auch überhaupt keine Möglichkeit mehr, sich dem Angriff zu entziehen. Diese Situation führte ebenfalls dazu, dass der Berufungskläger wie ein Mitglied der Gruppe wirkte und nicht bloss - wie er geltend macht - als harmloser, unbeteiligter Zuschauer in Erscheinung trat. Selbst wenn er während des gesamten Überfalls auf die Jugendlichen nur Chips essend daneben stand, so brachte der Berufungskläger mit seinem Auftreten klar zum Ausdruck, dass er auf der Seite der Angreifer war und dass er seine Kollegen - wie er selber einräumt - bei dieser Aktion nicht im Stich lassen würde. Dadurch erhöhte er das Risiko der Tatverwirklichung eindeutig. Diese nach aussen hin resp. den Opfern gegenüber zur Schau gestellte Haltung ist - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - für die rechtliche Qualifikation durchaus relevant. Der Berufungskläger förderte also bereits durch seine reine physische Präsenz den Raubüberfall. Die vier Jugendlichen hätten nämlich gegen drei resp. vier Angreifer eher eine Chance gehabt, als gegen eine Gruppe von fünf Personen. Ihre Widersacher waren damit eindeutig in der Überzahl. Dass die blosse physische Anwesenheit des Berufungsklägers im vorliegenden Fall für das Gelingen des Raubüberfalls von Bedeutung war, ergibt sich auch aus den Depositionen der Opfer. Diese meinten nämlich alle, dass sie von einer grossen Gruppe von Tätern überfallen worden waren. Während in der Strafanzeige, die auf den Aussagen von D.____ und E.____ beruht (act. 313), zunächst von einer Gruppe von ca. 9 jungen Männern die Rede war, gab E.____ in der Einvernahme vom 30. März 2011 zu Protokoll, dass er sich hinsichtlich der Anzahl Täter nicht sicher sei, er glaube aber, dass es 6 Personen gewesen seien (act. 471 RN 208 ff.). C.____ sprach in seiner Einvernahme, die auch am 30. März 2011 stattfand, von 7 Personen (act. 483 RN 90 und act. 487 RN 191). D.____, der ebenfalls am 30. März 2011 einvernommen wurde, meinte, dass es 5 - 7 Personen gewesen seien (act. 505 RN 82 und act. 511 171). F.____ gab schliesslich an, er sei von 7 - 8 Leuten ausgegangen (act. 527 RN 216). Damit steht aber fest, dass die vier jugendlichen Opfer nicht den Eindruck hatten, sie seien nur ein paar einzelnen Tätern gegenübergestanden. Vielmehr gingen alle davon aus, dass sie es mit einer grösseren Tätergruppe zu tun gehabt hatten. Auch wenn sich die überfallenen Jugendlichen hinsichtlich der tatsächlichen Zahl der Täter offensichtlich geirrt haben, so zeigt ihre übereinstimmend überhöhte Annahme mit Bezug auf ihre Widersacher auf, dass sie trotz des passiven Verhaltens des Berufungsklägers und seines Kollegen J.____ von einer Überzahl der Täter ausgingen und sich ihren Angreifern gegenüber eindeutig unterlegen fühlten. 2.3 Der Tatbeitrag des Berufungsklägers bestand demnach zunächst darin, dass er seinen Kollegen sowie G.____ signalisierte, mit dem geplanten Raubüberfall grundsätzlich einverstanden zu sein und dass er sodann während des Überfalls Chips essend bei den Haupttätern stand, das Tatgeschehen als Mitglied der angreifenden Gruppe beobachtete und seinen Kollegen sowie G.____ durch seine blosse Anwesenheit Hilfe leistete, zumal die Jugendlichen dadurch noch weniger Fluchtchancen hatten. Der Berufungskläger unterstützte die Gruppe also nicht nur in moralischer und damit wohl auch in psychischer Hinsicht, sondern vor allem durch seine physische Präsenz. Das von der Verteidigung aufgeworfene Argument, wonach G.____ gar keine Unterstützung oder seelische Bestärkung gebraucht habe, sondern den Raub auch ohne den Berufungskläger begangen hätte, ist nicht relevant. Wie oben unter Ziffer 2.1 ausgeführt, muss der Tatbeitrag des Gehilfen keine "conditio sine qua non" sein. Es ist also nicht erforderlich, dass es ohne den Gehilfen nicht zur Tat gekommen wäre resp. dass der Haupttäter, in casu G.____, den Raub nur mit Hilfe des Berufungsklägers begangen hätte. Vielmehr genügt ein minimaler kausaler Beitrag, der die Tat fördert, in casu Chips essend bei den Angreifern zu stehen und die Fluchtmöglichkeiten der Opfer dadurch mit zu beeinträchtigen. Indem der Berufungskläger den geplanten Raubüberfall verbal guthiess und dann auch unmittelbar bei den Haupttätern stand, nahm er in Kauf, den Raub dadurch zu fördern und mit seinem Verhalten insgesamt zum Gelingen des Raubes zum Nachteil aller Opfer erfolgreich beizutragen. Der Berufungskläger hat sich damit in objektiver und subjektiver Hinsicht der Gehilfenschaft zum Raub schuldig gemacht. Die erstinstanzliche Verurteilung ist also zu Recht erfolgt und die dagegen erhobene Berufung in diesem Punkt abzuweisen. V. Strafzumessung 1. Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2012, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen treten sollte. Diese Strafe umfasste alle Delikte, für die der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz berücksichtigte zunächst unter dem Aspekt der Tatkomponenten, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hatte und überdies an zwei Gewaltdelikten beteiligt war. Beim schwersten Delikt, das ihm zur Last gelegt werde, handle es sich zwar um einen Raubüberfall. Da er aber nur als Gehilfe aufgetreten sei, wiege diese Tat objektiv nicht so schwer. Das zweite Gewaltdelikt, eine einfache Körperverletzung, sei demgegenüber in skrupelloser Art und Weise herbeigeführt worden und liege zudem aufgrund der objektiven Verletzungen des Opfers nahe an der Grenze zu einer schweren Körperverletzung. Bei den Täterkomponenten legte die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie die finanzielle Situation des Beschuldigten dar. Sie wies sodann darauf hin, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte nach seiner Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. November 2010 und teilweise nach seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juni 2012 begangen habe, dass er mithin mehrfach einschlägig wegen Strassenverkehrsdelikten sowie - aufgrund seiner ersten Verurteilung - auch einschlägig wegen Gewaltdelikten vorbestraft sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Delikte grundsätzlich zugestanden habe, wobei er mit Bezug auf den schwerwiegendsten Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub von Anfang an geständig gewesen sei und sich sogar selber bei der Polizei gemeldet habe. Diese Geständigkeit sei daher strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt müsse die Täterkomponente aber, insbesondere aufgrund der mehrfach einschlägigen Vorstrafen und der wiederholten Deliktsbegehung trotz laufender Strafverfahren negativ gewichtet werden. In Anbetracht der Schwere der Taten und des nicht unerheblichen Verschuldens erachtete die Vorinstanz schliesslich in Berücksichtigung aller Umstände die zuvor erwähnte Strafe als angemessen (Strafgerichtsurteil S. 32 ff.). 2. Laut seinen Rechtsbegehren verlangt der Berufungskläger, dass er vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub freigesprochen und die erstinstanzliche Strafe demzufolge auf insgesamt höchstens 210 resp. 180 Tagessätze reduziert wird. Er beantragt also keine eigenständige Reduktion der ausgefällten Strafe, diese ist vielmehr an den Freispruch gekoppelt. Im vorliegenden Fall ist der Schuldspruch des Strafgerichts nun aber bestätigt und dem Begehren des Berufungsklägers somit nicht stattgegeben worden. In Anbetracht, dass gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen ist, der Berufungskläger indessen weder in seinen schriftlichen Ausführungen noch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht darlegt, inwiefern er die erstinstanzliche Strafzumessung konkret beanstandet resp. welche Punkte daraus er genau anficht und auch nicht geltend macht, aus welchen Gründen eine andere Strafe auszusprechen ist, kann hier auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessung verzichtet werden. Vielmehr wird vollumfänglich auf die zuvor wiedergegebenen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen und die erstinstanzlich ausgefällte Strafe bestätigt. VI. Zivilforderungen 1. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung von Ziffer 7 lit. a und c des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs resp. die Abweisung der Zivilforderungen von C.____, D.____, E.____ und F.____. Er macht in seiner Berufungsbegründung geltend, dass die zugesprochenen Forderungen lediglich auf Behauptungen der Opfer beruhen würden und es keine Belege dafür gebe. 2. Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zur Bezahlung von Fr. 200.-- an C.____, von Fr. 60.-- an D.____ und von Fr. 80.-- an E.____. Bei der von C.____ geltend gemachten Forderung handelt es sich um den Selbstbehalt, der im Fall eines Diebstahls von der Versicherung des Privatklägers in Rechnung gestellt wird (act. 173). Dass C.____ beim Raubüberfall sein Handy hergeben musste, ist durch die Aussagen der Opfer und Täter untermauert (vgl. act. 385, 425, 431, 445, 483 RN 87 ff. und 523 RN 118 ff.) und dass Privathaftpflichtversicherungen bei Diebstählen allfällige Schadenersatzforderungen mit einem Selbstbehalt belegen, ist allgemein bekannt. Dieser Betrag ist deshalb plausibel. Bei der Zivilforderung von D.____ geht es um Fr. 60.-- Bargeld, das ihm beim Raubüberfall gestohlen worden sei (act. 155). D.____ hat genau diesen Betrag nicht nur bei der Anzeigeerstattung am 16. März 2011 (act. 319), sondern auch in der Einvernahme vom 30. März 2011 mehrfach erwähnt (act. 505 RN 93 und 511 RN 186). Exakt von diesem Betrag ist aber auch seitens der Täter die Rede. So gab der Berufungskläger selber zu Protokoll, dass G.____ Fr. 60.-- genommen habe (act. 385), was auch von I.____ wiederholt bestätigt wird (act. 425 und 431). Die Forderung von E.____ setzt sich schliesslich aus Fr. 40.-- Bargeld und Rekachecks im Wert von Fr. 40.-- zusammen (act. 145). Den Bargeldbetrag nannte er bereits bei der Anzeigeerstattung der Polizei gegenüber (act. 319). Anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2011 erwähnte E.____ erneut, dass ihm der besagte Betrag gestohlen worden sei und ergänzte, dass ihm I.____, den er offenbar schon vor dem Überfall gekannt hatte (act. 467 RN 134), auch Rekachecks im Wert von Fr. 40.-- aus seinem Portemonnaie genommen habe (act. 465 RN 96 ff. und 471 RN 239 ff.). Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Privatkläger diese Angaben damals erfand oder sich auf Kosten der Täter einen Vorteil verschaffen wollte. In seiner Einvernahme nahm er I.____ vielmehr sogar in Schutz, indem er darauf hinwies, dass dieser bloss ein Mitläufer gewesen sei (act. 467 RN 147 f.) und ihm sein Portemonnaie auch wieder zurückgegeben habe (act. 469 RN 172 ff. und 471 RN 240). Überdies erscheint der geltend gemachte Betrag realistisch, zumal es nicht unüblich und schon gar nicht auffällig ist, Fr. 40.-- im Portemonnaie zu haben. Schliesslich ist auch die Erwähnung der Rekachecks ziemlich speziell, was für die Richtigkeit der Aussage spricht. Der Berufungskläger muss sich den Diebstahl der Wertsachen und Geldbeträge durch seine Kollegen anrechnen lassen. Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf die Frage nach den Zivilforderungen selber einräumt, die geltend gemachten Beträge seien realistisch und er glaube auch nicht, dass die Opfer lügen würden. Wenn er etwas zahlen müsse, werde er das auch tun (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6). Damit anerkennt er aber die zur Diskussion stehenden Zivilforderungen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. VII. Kosten 1. Der Berufungskläger verlangt schliesslich mit Bezug auf die Kostenverteilung, dass ihm im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wird, weil dann der schwerste Vorhalt dahinfalle. Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wurde und es auch sonst keinen Grund für eine anderweitige Kostenverteilung gibt, bleibt es bei der vollumfänglichen Überwälzung der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Berufungsklägers. Mit Bezug auf die zweitinstanzlichen Kosten ist sodann auf Art. 428 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist die Berufung vollumfänglich abgewiesen worden und der Berufungskläger demnach vollumfänglich unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 4‘500.-- und den Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 4‘600.--, gehen daher ebenfalls vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers. 2. Der Berufungskläger stellte im Verlaufe des Berufungsverfahrens das Gesuch um Anordnung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 31. März 2016 wurde dieses Gesuch mit der Begründung abgewiesen, dass der Berufungskläger bereits durch seinen Wahlverteidiger notwendig verteidigt sei und darüber hinaus die amtliche Verteidigung nur dann angeordnet werde, wenn diese zur Wahrung der Interessen geboten sei und die beschuldigte Person zudem nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, eine Voraussetzung, die vorliegend nicht erfüllt sei. Der Vertreter des Berufungsklägers legte daraufhin das Mandat nieder und beantragte die Bewilligung der notwendigen Verteidigung. Diesem Antrag wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. April 2016 stattgegeben. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird daher dem Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Urs Grob, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4‘983.10, zuzüglich Auslagen von Fr. 141.70 und Mehrwertsteuer à 8% resp. Fr. 410.--, total Fr. 5‘534.80 aus der Staatskasse entrichtet. Es wird jedoch unter Hinweis auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 31. März 2016 festgestellt, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt dieses Urteils über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des zuvor erwähnten Honorars verfügt. Der Berufungskläger wird daher verpflichtet, dem Kanton das an seinen Verteidiger ausgerichtete Honorar im Betrag von total Fr. 5‘534.80 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 2) vom 21. Januar 2015, das wie folgt lautet: "
1. A.____ wird der Gehilfenschaft zum Raub, der einfachen Körperverletzung, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der Nichtabgabe von Kontrollschildern und Ausweisen sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt , als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2012 , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten , zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- , bei einer Probezeit von 3 Jahren , sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG, Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG und Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Ziff. 2 aSVG und Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. A.____ wird in den Fällen 3, 8 und 9 von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG und im Fall 11 von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug freigesprochen .
3. Das Verfahren gegen A.____ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vor dem 21. Januar 2012 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO eingestellt .
4. Die am 19. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht vollziehbar erklärt . Hingegen wird A.____ verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert .
5. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
6. Das am 8. Oktober 2012 (act. 7) beschlagnahmte Fahrzeug Renault Laguna (Stammnummer Y.____) wird gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen . A.____ wird unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfall eine Frist von 1 Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt , um seine persönlichen Gegenstände (Autoradio, Subwoofer, CDs etc.) nach Rücksprache mit dem Fundbüro und Verwertungsdienst in Liestal aus dem Fahrzeug Renault Laguna (Standort: Z.____-Halle) zu entnehmen. 7.a) A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt , den Privatklägern
- C.____: Fr. 200.--;
- D.____: Fr. 60.--;
- E.____: Fr. 80.--; zu bezahlen. Er haftet dafür in solidarischer Verbindung mit allfälligen Mittätern, soweit und in dem Umfang, wie jene ebenfalls haften.
b) A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt , B.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen.
c) Die Schadenersatzforderung von F.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen .
8. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6‘799.--, den Kosten für die Aufbewahrung (Fr. 2‘400.--) und Vernichtung (Fr. 150.--) des beschlagnahmten Fahrzeuges Renault Laguna in Höhe von Fr. 2‘550.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO, abzüglich der Kosten für die Aufbewahrung und Vernichtung des beschlagnahmten Fahrzeuges in Höhe von Fr. 2‘550.--, welche zu Lasten des Staates gehen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
9. Dem amtlichen Verteidiger wird ein Honorar zugesprochen . Über die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden .
10. …. (Mitteilungen). " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4‘500.-- und den Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 4‘600.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Urs Grob, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4‘983.10, zuzüglich Auslagen von Fr. 141.70 und Mehrwertsteuer à 8% resp. Fr. 410.--, total Fr. 5‘534.80 aus der Staatskasse entrichtet. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt dieses Urteils über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des zuvor erwähnten Honorars verfügt. Der Berufungskläger wird daher verpflichtet, dem Kanton das an seinen Verteidiger ausgerichtete Honorar im Betrag von total Fr. 5‘534.80 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). III. Mitteilung des begründeten Urteils an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Privatkläger C.____,
- Privatkläger E.____ und D.____,
- Privatkläger F.____,
- Strafgericht Basel-Landschaft
- Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Strafvollzug, Allee 9, 4410 Liestal
- Amt für Bewährungshilfe, Vereinshausstrasse 18, Pratteln
- Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Fundbüro und Verwertungsdienst, Oristalstr. 100, 4410 Liestal
- Polizei Basel-Landschaft, Informationsabteilung, Datenaufbereitung, 4410 Liestal Mitteilung des Urteilsdispositiv nach Rechtskraft an:
- Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Koordinationsstelle Strafregister, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Nicole Schneider